Herzlich willkommen beim SV Abbesbüttel.

Sportverein Abbesbüttel e.V. von 1951.



MITGLIEDSCHAFT

Eintritt
Der Eintritt ist zu jedem Zeitpunkt im Jahr möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist Monatsgenau entsprechend der Anzahl der verbleibenden Monate in dem betreffenden Jahr an den Verein zu entrichten bzw. wird bei Lastschriftverfahren dann monatsgenau vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Die Beitragsabbuchungen eines Jahres erfolgen im Allgemeinen im Monat März für das laufende Jahr. Sollte das Konto des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Abbuchens nicht gedeckt sein, und dadurch für den Verein zusätzliche Kosten für Rücklastschriften entstehen, so werden diese bei der folgenden Abbuchung dem Mitglied zusätzlich in Rechnung gestellt.

Bitte denken Sie daran, sämtliche Adressänderungen, wie auch Namensänderungen oder auch Änderungen der Kontodaten unverzüglich dem 1. Kassenwart mitzuteilen.

Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen aber auch gerne der Kassenwart.

Die Vereinsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:

JAHRESBEITRÄGE (ab 01.01.2020 gültig bis 31.12.2023):

Jugendliche bis 18 Jahre

80,00 €

Jugendliche ab 18 Jahre

95,00 €

Familienbeitrag

195,00 €

Beitrag Eltern/Kind Turnen  (Kind 80,00 € u für erwachsene Begleitung 45,00 €)

125,00 €

Stand: 14.12.2019


JAHRESBEITRÄGE (ab 01.01.2024):

Jugendliche bis 18 Jahre

85,00 €

Jugendliche ab 18 Jahre

105,00 €

Familienbeitrag

220,00 €

Beitrag Eltern/Kind Turnen  (Kind 85,00 € u für erwachsene Begleitung 45,00 €)

130,00 €

Stand: 12.02.2023

Kündigung:
Der Austritt aus dem Verein kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und ist spätestens bis zum 30.09. desselben Jahres in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden oder dem 1. Kassenwart einzureichen. Die Kündigung kann persönlich übergeben werden, oder per e-mail oder Fax übertragen werden. Mündliche Kündigungen können nicht berücksichtigt werden. Aus der Kündigung muss der Vor- und Nachname des Mitgliedes, die Adresse und der Kündigungstermin klar zu erkennen sein.
Die Kündigung ist handschriftlich vom Mitglied oder dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Für das Inkrafttreten eines Sonderkündigungsrechtes ist die aktuelle Version der Satzung heranzuziehen.


 

EINTRITTSERKLÄRUNG gültig bis 31.12.2023
Hier können Sie unsere Eintrittserklärung runterladen (PDF)
EINTRITTSERKLAERUNG_20220123.pdf (529.51KB)
EINTRITTSERKLÄRUNG gültig bis 31.12.2023
Hier können Sie unsere Eintrittserklärung runterladen (PDF)
EINTRITTSERKLAERUNG_20220123.pdf (529.51KB)
EINTRITTSERKLÄRUNG gültig ab dem 01.01.2024
Hier können Sie unsere Eintrittserklärung runterladen (PDF)
EINTRITTSERKLAERUNG_20230212.pdf (532.61KB)
EINTRITTSERKLÄRUNG gültig ab dem 01.01.2024
Hier können Sie unsere Eintrittserklärung runterladen (PDF)
EINTRITTSERKLAERUNG_20230212.pdf (532.61KB)

SATZUNG
des Sportvereins Abbesbüttel e. V. von 1951
in der Fassung vom 11.03.1978 zuletzt geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 09.03 1996 und 08.08.1996 und 07.03.2015

§ 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins
(1) Der Sportverein Abbesbüttel e.V. (abgekürzt SV Abbesbüttel) mit Sitz in Meine OT Abbesbüttel, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung ·sportlicher Übungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§2
Selbstlosigkeit des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ,,, .
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Forderung politischer Parteien verwenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
.
§ 3
Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluß
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(2) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen außerdem die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der erweiterte Vorstand kann im Einzelfall Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch
Ausschließung.
(4) Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten ist der Austritt aus dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich . Vereinseigentum ist zurückzugeben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes. Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Die Beitragsschuld bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen.
(5) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann außerdem durch den erweiterten Vorstand vorgenommen werden
a) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Belange des Vereins
a) bei unehrenhaftem Verhalten
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Dem Betroffenen ist der vom erweiterten Vorstand gefasste Beschluss schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluß keinerlei zivilrechtliche Folgerungen ziehen oder Anspruche irgendwelcher Art geltend machen. Dem auf diese Weise ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung binnen 14 Tagen zu. Die Berufung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bis zur Entscheidung des Vorstandes über die Berufung ruhen sämtliche Rechte als Vereinsmitglied.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Sparten des Vereins Sport treiben und an allen allgemeinen Veranstaltungen teilnehmen. Den Anordnungen der Spartenleitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) In die weiteren Vereinsorgane sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar (passives Wahlrecht). Der Spartenleiter hat unabhängig von seinem Alter Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Wahlberechtigt und stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres (aktives Wahlrecht).
(3) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins als für sich bindend an.

§ 5
Beitrag
(1) Jedes Mitglied hat Beitrage an den Verein zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt . Der Beitrag wird im Voraus erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
(3) In besonders begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, Eintrittsgeld zu erheben und Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich im I. Quartal statt.
(3) Sie muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher durch Aushang einberufen werden. Der Aushang erfolgt in Meine OT Abbesbüttel.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form und Frist einzuberufen, wenn 1/5 der bei Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich beantragt oder wenn der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt notwendig hält.
(5) Für die Mitgliederversammlung müssen Antrage mindestens 5 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Dringlichkeitsanträge können nur mit Einverständnis der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat der erweiterte Vorstand ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
(7) Der Vorsitzende leitet die Form und Durchführung der einzelnen Abstimmungen. Falls ein Vereinsmitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Abänderung der Satzung und der Auflösung des Vereins werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Eine Abänderung der Satzung kann, wenn sie auf der Tagesordnung stand, nur durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich durchzuführen.
(8) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des Protokollführers und des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters versehen sein.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Vorstandswahl (§ 27 BGB).
2. Wahl des Pressewartes, 2. Schriftführers und 2. Kassierers.
3. evtl. Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder eines Ehrenvorsitzenden.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
5. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
6. Beschluss über die Höhe des Eintrittsgeldes und Mitgliederbeitrages.
7. Beschluss über die Erhebung einer evtl. notwendigen Sonderzulage.
8. Entlastung des Vorstandes.
9. Beschluss über Satzungsänderungen (§ 33 BGB) .
10. Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB).

§ 9
Der Vorstand
(1) Er besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassenwart
(2) Sie sind der Vorstand im Sinne der §§ 26 und 59 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zeichnungsberechtigt und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählen.
(4) . Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter für dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung .
(5) Der Vorstand kann einen von der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenvorsitzenden haben.
(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem erweiterten Vorstand regelmäßig zur Kenntnis zu geben.
(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Berater, die vom Vorstand geladen werden können, haben kein Stimmrecht.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26/2 BGB).
(2) Führung des Vereins auf der Grundlage des Haushaltsplanes und Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(3) Spätestens alle drei Monat Einladung zur Sitzung des erweiterten Vorstandes.
(4) Unterrichtung und Anhörung der ·Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten auf der jährlichen Mitgliederversammlung .
(5) Berufung von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern durch den Vorstand für zeitlich begrenzte Aufgaben. Die Tätigkeit endet mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
(1) Er besteht aus dem Vorstand, den Leitern der einzelnen Sparten oder deren Vertreter, dem 2. Kassenwart, dem 2. Schriftführer, den Jugendleitern der Sparten oder deren Vertreter und dem Pressewart.--- .
(2) Die Vorstände der Sparten werden jeweils für zwei Jahre in den Spartenversarnmlungen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Sparten gewählt. Die Spartenvorstände werden vom Vorstand bestätigt und mit der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Jeder Spartenleiter hat einen Vertreter, der im Verhinderungsfall die Stelle des Spartenleiters einnimmt.
(3) Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert , so hat der erweiterte Vorstand ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
(4) Bei ordnungsgemäßer Ladung ist der erweiterte Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben .
(6) Der erweiterte Vorstand tagt mindestens alle drei Monate und ist vom Vorstand vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Zusätzliche Punkte können vor Eintritt in die Tagesordnung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen erweiterten Vorstandsmitglieder aufgenommen werden.

§ 12
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
l .Beratung und Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.
2 Beratung über die Höhe des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrages.
3. Entscheidung über die außer- und überplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben.
4. Beschluss über die Zulassung neuer Sparten.
5. Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes.
6. Fachliche Beratung des Vorstandes und Unterstützung bei der Vereinsarbeit.
7. Vorschläge über Ehrenmitglieder.
8. Bearbeitung der in der Mitgliederversammlung vorgetragenen Anregungen.

§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Sie sollten nicht derselben Sparte angehören und dürfen nicht dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder einem Spartenvorstand angehören. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein Jahr ist zulässig. Danach darf das Amt des Kassenprüfers erst wieder nach drei Jahren ausgeübt werden.

§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Meine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. r-' '

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 11.03.1978 in Abbesbüttel von den Mitgliedern des SV Abbesbüttel beschlossen und genehmigt und tritt am Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung 1978 in Kraft.

Abbesbüttel, den 07.März 2015
Der Vorstand